Sander Gemeindeforum

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SatzungSatzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen

                       „Sander Gemeindeforum e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn-Sande und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 §2 Zweckbestimmung 
  1. Der Verein versteht sich als Dachorganisation der örtlichen Vereine, vereinsähnlichen Gruppen und Institutionen im Paderborner Stadtteil Sande. Deren Eigenständigkeit bleibt unberührt.
  2. Zwecks des Vereins ist die Förderung des Gemeindelebens im Stadtteil Sande.
  3. Dieses geschieht durch:
    1. Förderung der Zusammenarbeit der Vereine, vereinsähnlichen Gruppen und Institutionen
    2. Gestaltung des Ortsbildes
    3. Koordinierung der örtlichen Termine und Veranstaltungen
    4. Vorbereitung und Durchführung vereinsübergreifender Aktivitäten
    5. Erarbeitung von Grundlagen für die Weiterentwicklung des Stadtteiles Sande
    6. Integration der Neubürger
    7. Kooperation mit örtlichen und überörtlichen Institutionen und Funktionsträgern
    8. Verbesserung der Innen- und Außenwirkung durch Öffentlichkeitsarbeit
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Unterstützung kultureller, sozialer und bildungsrelevanter Aufgaben und Projekte im Stadtteil Sande, z.B. Stadtteilbücherei, Caritas-Konferenz, Jugendarbeit etc.
    2. die Herausgabe ortsbezogener Publikationen, z. B. die halbjährliche Herausgabe der Ortszeitschrift „Sande aktuell“, Aktualisierungen zum Heimatbuch etc.
    3. Aktionen und Maßnahmen, die der optischen Aufwertung des Ortsbildes dienen, z.B. Unterhaltung von kleinen Grünanlagen und Beeten, Aufstellung von Orientierungshilfen wie Schilder und Tafeln, Unterhaltung des Dorfbrunnens und Maibaumes etc.
    4. die Förderung von Projekten und Aufgaben der Heimatpflege, z.B. Restaurierung von Wegekreuzen und Bildstöcken, Erstellung einer ortsbezogenen Denkmalliste, Implementierung von Themen der Heimatpflege im Unterricht der Grundschule, Durchführung von Stadtteilentwicklungskonferenzen und überörtlichen Heimatpflegetagungen etc.
    5. Durchführung vereinsübergreifender Feste und Veranstaltungen, z.B. Dorffest, Vorträge zu aktuellen Themen wie Vorsorge- und Patientenverfügung etc.
    6. Förderung des Ehrenamtes im Stadtteil Sande, z.B. Auszeichnung „stiller Helden“
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Verein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 2 und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  10. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§3 Mitgliedschaft 
  1. Mitglieder können Vereine, vereinsähnliche Gruppen und kirchliche sowie städtische Institutionen im Stadtteil Sande werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die stimmberechtigte Vertretung der Vereine, vereinsähnlichen Gruppen und Institutionen in der Mitgliederversammlung regelt § 8.
§4 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise.
§5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe  der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    5. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
    5. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    6. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird.
  3. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  5. Die angeschlossenen Vereine und vereinsähnlichen Gruppen entsenden in die Mitgliederversammlung pro angefangene 400 Mitglieder ihres Vereins/ ihrer vereinsähnlichen Gruppe je 1 Vertreter/in. Die Institutionen sind mit je 2 Mitgliedern vertreten.
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Vertreter der Mitglieder gemäß § 8 Abs. 8. Jeder ordentliche Vertreter hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vertreter beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, ebenso bei Zweckänderung des Vereins. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand 
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/eine Vorsitzende/r
    • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • ein/eine Kassierer/in
    • ein/eine Schriftführer/in
    • dem/ der örtlichen Ratsvertreter/in, dem/der Ortsheimatpfleger/in und dem/der Ortschronisten/in als Beisitzer.
  1. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer (geborene Vorstandsmitglieder) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Abweichend von dieser Regelung wird die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder im Jahre 2006 für das Jahr 2007 einmalig wie folgt unterschiedlich festgesetzt:

    - stellvertretender Vorsitzender 2 Jahre
    - Schriftführer 2 Jahre.

    Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse/Arbeitskreise für deren Bearbeitung einsetzen.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse/Arbeitskreise für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
  1. Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des angelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde Hl. Martin von Tours Schloß Neuhaus, mit der Maßgabe, dass diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Sande, z.B. Unterhaltung des Gotteshauses, Unterstützung der Katholischen Bücherei oder der Caritas-Konferenz etc., eingesetzt werden dürfen.
  2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 24.10.2016 beschlossen und tritt mit dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.

Paderborn, 24.10.2016

 

                                                                                  

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